Arbeitnehmer
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Aktuelles
Pressemitteilung zum Vorstandswechsel
Krankenversicherung der Rentner (Umsetzung Freibetrag)
Andreas Schwarze scheidet als ehrenamtlicher Vorstand zum 31.Dezember 2020 aus
Rentenperspektive 12/2020
Kontakt
PENSIONSKASSE
Deutscher Genossenschaften VVaG
Willy-Brandt-Weg 25
48155 Münster
Wir sind immer für Sie erreichbar!
Senden Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Die E-Mail-Adresse Ihres direkten Ansprechpartners finden Sie auf der Seite Pensionskasse, Team, Mitarbeiter.
Unsere Geschäftszeiten sind
Montag bis Donnerstag
von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
und Freitag
von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr
Telefon: 0251 74998-0
Fax: 0251 74998-40
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Entgeltumwandlung
Sie haben das Recht auf Entgeltumwandlung!
Gemäß §1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung.
Was heißt Entgeltumwandlung?
Sie lassen einen Teil Ihres Bruttogehaltes in Ansprüche auf Zahlungen von Beiträgen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln.
Ziel der Entgeltumwandlung
Steuern und Sozialversicherungsabgaben sparen und fürs Alter vorsorgen! Denn nur Beiträge, die der Arbeitgeber einzahlt, genießen Steuervorteile.
Ihr Vorteil
Sie sparen Steuern und Sozialversicherungsabgaben,
- denn Beiträge aus Entgeltumwandlung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze* steuerfrei (2018 = 6.240 Euro). Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind allerdings nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Eine Beispielberechnung finden Sie unter dem Punkt FAQ Entgeltumwandlung. (Für neue Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet seine Sozialversicherungsersparnis (pauschal 15%) an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Für bestehende Entgeldumwandlungen gilt dies ab dem 01.01.2022)
* Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Bruttolohnbetrag, von dem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. In 2018 liegt diese Grenze bei 78.000 Euro jährlich.
** Aufstockungsbetrag: Ab 2005 ist eine frühere steuerliche Förderung (so genannte „Pauschalsteuerregelung“) für neue Versicherungen abgeschafft worden. Die so bisher besteuerten Beiträge werden auf die steuerfreie Obergrenze angerechnet.
Und nun zur Praxis…
- Erfragen Sie in Ihrer Personalabteilung die Höhe der Ihnen noch zur Verfügung stehenden steuerfreien und/oder pauschal zu versteuernden Beiträge.
- Lassen Sie sich von unserem Mitarbeiter-Team beraten und ein individuelles Angebot erstellen.
- Schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über die Entgeltumwandlung ab, (Nachtrag zum Anstellungsvertrag).
- Ihr Arbeitgeber meldet uns den von Ihnen gewünschten Tarif, den Beitrag sowie die Art der Versteuerung.